Antwort auf: Systm
Antwort auf: DragonWolf
In einem realen Dialog kann man das gesprochene Wort auch nicht einfach wieder zurückziehen und ungesagt machen.

Sorry, aber dem muss ich ganz klar widersprechen!

Beispiel: Jemand wird von der Polizei verhört (Zeuge oder beschuldigter) und erzählt da irgendwas oder macht ein Geständnis, dann kann man trotzdem jederzeit die Aussage widerrufen! Das einzige wo ich zustimmen muss: Der Widerruf macht das gesprochene Wort nicht ungesagt, da in diesem Fall ein Polizist das gehört hat. Trotzdem ändert das nichts an der Tatsache, dass man auch ein gesprochenes Wort zu jederzeit Widerrufen kann (kann man in etwa mit zurückziehen vergleichen).


Bullshit.
Antwort auf: Rechtsanwalt Udo Vetter
Nein, eine Aussage, die bereits protokolliert ist, kann nicht mehr zurückgezogen werden und verbleibt in der Ermittlungskartei – auch wenn das Protokoll nicht unterschrieben ist. Aber: Wenn Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt noch etwas einfällt, kann eine Zeugenaussage nachträglich ergänzt oder berichtigt werden. Dennoch wird die vorherige Aussage dadurch nicht einfach für nichtig erklärt.

Als Zeuge haben Sie die Pflicht wahrheitsgemäß auszusagen. Als Beschuldigter hingegen können Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Aber auch hier gilt: Eine getätigte Aussage kann nicht zurückgezogen werden.


Antwort auf: Systm
Oder ein anderes Beispiel (was es ja auch hin und wieder gibt) Interview per Telefon: Da kann man auch zu jederzeit (solange es noch nicht öffentlich ist) sagen, dass man sein Interview widerruft und dies nicht veröffentlicht werden soll.

Somit steht fast: Auch ein gesprochenes Wort kann und darf zu jeder Zeit widerrufen werden!


Man kann in einem Interviewvertrag festhalten, dass es vor Veröffentlichung der Autorisierung bedarf und oder man sich einen Rückruf vorbehält. Wird beides versäumt gilt, sobald man vor einem Aufnahmemedium spricht, das konkludente Handeln. Die Ausnahme hiervon bleibt, wenn ein Journalist sich zuvor nicht als solcher zu erkennen gab und man daher nicht mit einer Veröffentlichung rechnen musste.

War dem Interviewten aber zuvor bewusst, mit wem er gerade in einen regen Austausch geht, verwirkt er ohne vorherige Abstimmung der Details sein Recht, da er auch kein Interview hätte geben können. Auch hier unterstellt man dem Interviewten konkludentes Handeln. Die Möglichkeit der Anfechtung besteht, da ein Journalist aber anders als hier durchaus Fachkenntnis besitzt, wird er sich entsprechend absichern, da er die Beweislast trägt.
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Honey, you should see me in a crown.