Antwort auf: riesaboy
Dort ging es darum, dass eine weibliche Person die sich weder als männlich noch weiblich ansah, die 5000 € für die Brustentfernung von der Krankenkasse ersetzt haben. Die Entscheidung des Gerichts war durchaus logisch nachvollziehbar und soweit korrekt. Es ging konkret darum, dass bei einer Transsexuellen Person ja eine Angleichung an das gelebte Geschlecht erfolgt. Für diverse die sich weder als das eine noch das andere indentifizieren gibt es aber nichts, wohin man den Körper von den Merkmalen her angleichen kann. Es gibt nun mal kein reales Geschlecht ohne Brüste und ohne Penis. Ergo auch keine Angleichung dahin.

Gut das war jetzt weit ausgeholt. Aber ich wollte damit nur klar stellen, dass es auch rechtlich einen großen Unterschied zwischen Trans-Personen und divers gibt.


Das grundlegende wurde zwar richtig erwähnt, allerdings gehört zu einer Diskussion in der man solche Dinge einbringt auch die Tatsache, dass sie tatsächlich vollumfänglich korrekt sind. Das SG hat der Klägerin recht geben und die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin die 5000€ zu erstatten.

Im nächsten Schritt hob der 5. Senat dieses Urteil aber wieder auf und hat die Klage abgewiesen.

Zitat:
Es gibt nun mal kein reales Geschlecht ohne Brüste und ohne Penis.
Das mag in dieser Diskussion so zutreffend sein, allerdings hob der 5. Senat das Urteil auf, weil:

Zitat:
Ob es sich bei der Störung der Geschlechtsidentität überhaupt um eine Krankheit handele, könne offenbleiben, nachdem sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe, dass intersexuelle Personen allein wegen der Unmöglichkeit, sie dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuzuordnen, nicht im Sinne der GKV krank seien.


Das bedeutet dahingehend, dass man eine Leitlinie eröffnen müsse, welche nach einer Strecke von Begutachtungen den Antragsweg eröffnet um so eine Operation zu bekommen. Denn nur, weil sich eine Person psychisch in guten Zustand befindet, muss es der nächsten nicht genauso gehen. Hier wird aber bereits der Weg ausgeschlossen, da man laut GKV diese Tatsache als nicht "krank seien" definiert, da sie als eigenständige Diagnose betrachtet wird. Insofern wird bereits auch ausgeschlossen, dass eine Person die sich weder noch fühlt ganz tief doch eine gewisse Tendenz haben könnte - welche mittels Begutachtung zumindest herausgefunden werden könnte. Damit würde man eindeutiger festgestellt werden können, ob der Anspruch unter Umständen nicht doch besteht.

Da das neuere Urteil bisher noch nichts rechtskräftig geworden ist, könnte das Bundesozialgericht hier noch eine endgültige Entscheidung treffen.

Zitat:
Die Entscheidung des Gerichts war durchaus logisch nachvollziehbar und soweit korrekt.
Ob diese Entscheidung all diesen Punkten entspricht, sollte man eher als subjektive Meinung verordnen und nicht als das non plus ultra.



Antwort auf: Der Benny Do
Sorry, aber sex ist doch das biologische Geschlecht, oder nicht? Und gender das, was sich Leute aussuchen dürfen?


https://echte-vielfalt.de/lebensbereiche/lsbtiq/sex-vs-gender-biologisches-soziales-geschlecht/





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Honey, you should see me in a crown.