Antwort auf: Der Benny Do
"Hausrecht".

Rauswurf geht zum Glück immer wenn einem deine Nase nicht passt.
Eben nicht. Sobald etwas für die Allgemeinheit geöffnet wurde, wird das virtuelle Hausrecht auch extrem eingeschränkt.

Es muss sogar eine (erfolglose) Abmahnung bei Regelverstößen erfolgen, bevor es zur eigentlichen möglichen Kündigung kommen kann.

Zitat:
Sind willkürliche hausrechtliche Maßnahmen zulässig?
...
Gut möglich ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung mit Hinweis auf das Verbot willkürlicher Maßnahmen zumindest das Vorliegen eines Kündigungsgrundes fordert. Denn wer sein Portal grundsätzlich frei für alle redlichen Nutzer öffnet – und nicht nur für einen bestimmten Personenkreis, wie etwa Familie, Freunde und Bekannte – muss diskriminierungsfrei auch mit allen Nutzern einen Nutzungsvertrag abschließen, es sei denn, es liegt ein Grund für den Ausschluss bestimmter Nutzer (in diese Richtung bereits das LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999, Az. 10 O 457/99).

Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/Virtuelles-Hausrecht-Webportal.html
(auch der Rest des Dokuments ist sehr hilfreich :p)

Und ein Channel ist am Ende auch nur ein weiteres Portal, wie ein Threat hier im Forum. Es sind abgetrennte Bereiche, Gruppen und Interessengebiete auf der Plattform selbst.
Demnach ist der willkürliche Ausschluss aus einem Channel, aus einer Gruppe die für alle geöffnet ist oder aus einem Subforum, welches für die Allgemeinheit geöffnet ist, schon ein Verstoß/Vertragsbruch. :-)

MfG
_________________________
Zitat:
Some people would rather die, than think. In fact, they do.
one step closer to world domination