Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - ähh... Parlamentarischer Rat der Gebiete der Künftigen BRD sowie die Parlamente der Länder ausgenommen Bayern

Antwort auf: GG Art. 16a Abs 2.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist



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