Au weia !!!!

Leute was schreibt Ihr da nur für einen Blödsinn !!!!

Die alten Scannerurteile sind inzwischen Passé

Es gilt noch immer das TKG

Wenn man sich einen Funkscanner anschafft, sollte man sich auch mit der dazugehörigen Gesetzeslage hier in Deutschland beschäftigen. Die Industrie umgeht das Thema gerne, da jegliche Einschränkung natürlich nicht verkaufsfördernd ist. Das wichtigste Gesetz für den Betrieb von Funkscanner ist das Telekommunikationsgesetz. Dort regelt der §89 das Abhören von Funkaussendungen. Zitat:

§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

Im Übrigen unterliegt der sog. Tarnschieber der Polizei (Niedersachsen/Sachsen-Anhalt) nur noch dort wird er verwendet immer noch NfD (Nur für den Dienstgebrauch) also einer niederigen Geheimhaltungsstufe.
Erst Durch die Bücher BOS-Funk Teil I + II ist dieser bekannt geworden.

Das Kaufen und Besitzen eines Scanners ist nach EU Vorschrift erlaubt
Nur das Abhören von nicht für die Allgemeinheit bestimmten Frequenzen ist Verboten !!
Also immer getreu dem Motto Was man nicht weiss........

Redet nicht drüber und geniesst das Funkerleben

Übrigens gibt es keinen Amateurfunkerschein sondern eine Lizenz für die Teilnahme am Amateurfunkdienst
wer dieses nicht weiss hat auch keine :-D

in diesem Sinne

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Frank