Du siehst ja von unten nicht, ob da einer mit ner Knarre dahintersteht und der Sprung tatsächlich freiwillige Gründe hat?

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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MfG, Micha

>> wer lesen kann ist klar im Vorteil <<
:-D Der entscheidende Kampf ist der mit sich selbst. :-D