Es ist bei so einen Thema ein regelrechtes Schattenboxen, da es zum einen nur wenige wirklich brauchbare Gesetzesvorlagen im Internet gibt und dann noch, dass in jeden Bundesland es etwas anders gehandhabt zu werden scheint.

Ich kann nur einmal kurz im Raum werfen, was ich eben noch entdeckt habe.

Antwort auf: Schulgesetz Baden-Württenberg

- Mitbringen eines Handys kann nicht verboten werden (Erreichbarkeit vor und nach der Schule, Schulweg ...)
- Im Unterricht muss das Handy ausgeschaltet bleiben
- Einschränkungen der Handynutzung in Pausen sind durch die Schulordnung möglich
- Bei Zuwiderhandlung (d. h. wenn das Handy schulordnungswidrig gebraucht wird) kann das Handy auch eingezogen werden => Aushändigung zeitnah an Schüler/innen oder Eltern
- Mitnahme von Handys in Prüfungen gilt als Täuschungsversuch


Quelle

Zwangsläufig landen wir bei der nächsten Frage. Was ist zeitnah?
Zeitnah bedeutet für das Gesetz, dass es in einer Relation zum Vergehen stehen muss und das keine weitere Zuwiderhandlung stattfinden kann.

Jetzt kommen wir zur entscheidenden Frage:
Warum darf ein Handy abgenommen werden?

Handys (zumindest die Mehrzahl davon) enthalten Aufnahmemöglichkeiten in Ton und Bild. Dadurch, dass die auch immer kleiner werden, ist so etwas schwer zu entdecken.

Hier wird die damit auftretende Problematik erlärt. Folgende Verstöße können mit einen Handy begangen werden, ohne zu telefonieren und SMS zu schreiben.
Ich füge die hier einmal bei, zusammen mit der Erklärung und der Auswirkung, welche entstehen können.

Heimliche Bildaufnahmen
Zitat:
Persönlichkeitsrechtsverletzung
Werden Personen heimlich fotografiert oder gefilmt, so stellt dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und damit eine Rechtsverletzung dar. Dies gilt insbesondere, wenn die Aufnahmen mit der Absicht erstellt werden, sie später der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Erfährt der Betroffene von der heimlichen Aufnahme, kann er hiergegen zivilrechtlich vorgehen.


Warnung! Spoiler! (Veröffentlichung (Zu groß, daher im Spoiler)
Veröffentlichen der Fotos oder Filme
Dagegen liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erst vor, wenn eine Aufnahme ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Ein Verbreiten ist zum Beispiel anzunehmen, wenn von den mit dem Fotohandy erstellten digitalen Bildern Papierabzüge angefertigt und diese anschließend dritten Personen zur Verfügung gestellt werden. Ein Verbreiten setzt also stets die Weitergabe in körperlicher Form voraus, sodass insbesondere der elektronische Versand nicht das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfüllt. Hier kann allerdings ein öffentliches Zurschaustellen vorliegen. Ein öffentliches Zurschaustellen ist zum Beispiel zu bejahen, wenn die digitalen Bilder auf einer Homepage frei zugänglich zum Abruf bereitgestellt würden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein bloßes "Herumzeigen" heimlich gemachter Personenfotos im nicht-öffentlichen Bereich keinen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG darstellt. Eine Abgrenzung des öffentlichen vom nicht-öffentlichen Bereich - etwa wenn heimlich mit dem Handy erstellte Personenfotos per MMS an Mitschüler weitergeschickt werden -, hat dabei nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz zu erfolgen, das heißt es kommt darauf an, ob der Empfänger eines Bildes mit dem Ersteller persönlich verbunden ist. Eine persönliche Verbundenheit ist bei Verwandten und engen Freunden gegeben und wird wohl auch für die Mitglieder einer einzelnen Schulklasse zu bejahen sein. Die Einzelheiten sind insoweit aber in der Rechtsprechung nicht geklärt beziehungsweise umstritten. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild löst insbesondere zivilrechtliche Rechtsfolgen aus (vor allem einen Unterlassungsanspruch). Liegt eine vorsätzliche Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor, kann dies sogar zu einer Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG führen.



Heimliche Tonaufnahmen


Antwort auf: Persönlichkeitsrechtsverletzung und Straftat
Wesentlicher klarer ist die Rechtslage, wenn mittels digitaler Aufzeichnungsgeräte heimlich das im Unterricht gesprochene Wort einer Lehrkraft aufgezeichnet oder die Aufzeichnung anderen Personen zur Verfügung gestellt wird. Denn nach § 201 StGB ist es strafbar das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder die Aufnahme gebraucht (zum Beispiel vorgespielt) beziehungsweise Dritten zugänglich zu machen (zum Beispiel Überlassen des Tonträgers). Das Gesetz sieht dabei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Eine Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen abgegrenzten Personenkreis, der etwa aufgrund der sachlicher Beziehungen miteinander verbunden ist, gerichtet ist. Damit erfolgt wohl auch der Vortrag einer Lehrkraft vor der Schulklasse in der Nichtöffentlichkeit, zumal § 201 StGB gerade keine Vertraulichkeit voraussetzt. Rechtsprechung zu dem speziellen Fall der heimlichen Tonaufnahme im Unterricht gibt es aber - soweit ersichtlich - bislang nicht. Im Übrigen scheidet eine Strafbarkeit nach § 201 StGB aus, wenn der Täter befugt eine Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes erstellt. Eine Befugnis ist insbesondere zu bejahen, wenn der Betroffene (auch stillschweigend) einwilligt oder Rechtfertigungsgründe, wie Notwehr, vorliegen. Schließlich können sich insoweit noch komplizierte Abwägungsfragen im Einzelfall ergeben, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Im Übrigen ist zu beachten, dass auch das heimliche Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt und zum anderen Personen erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres strafmündig sind.


Anders gesagt, man versucht Gesetzesverstöße vorbeugend zu verhindern. Vor allem bei den unter 14-jährigen ist also ein Handyverbot vollkommen okay, da diese ansonsten gar nicht belangt werden können. Und darüber hinaus, sprich ab 14 aufsteigend, macht es Sinn, Handys auch in den Pausen zu verbieten, zum einen zur Gleichberechtigung, und zum anderen zum Schutz der Schüler. Denn Unwissenheit schütz nicht vor Strafe und ich denke mit 15 oder (in diesem Fall hier) mit 18 braucht man keinen Prozess am Hals.
Voraussetzung ist, dass die Hausordnung ein Handyverbot vorschreibt.

Warnung! Spoiler! (Inhalt der Hausordnung)

In der Hausordnung sollten zum einen Vorgaben gemacht werden, ob und in welchem Umfang Handys und digitale Abspiel- und Aufzeichnungsgeräte in die Schule mitgebracht sowie dort verwendet werden dürfen. Hier sehen die meisten heute an Schulen existierenden Hausordnungen für Handys vor, dass diese zumindest im Unterricht vollständig ausgeschaltet zu sein haben (Stummschalten reicht also nicht). Dies ist rechtlich unproblematisch. Es gibt aber auch Schulen, deren Hausordnungen generell verlangen, dass solche Geräte während der gesamten Anwesenheit auf dem Schulgelände ausgeschaltet bleiben (was rechtlich wohl ebenfalls noch zulässig ist). Ob im Übrigen schon das bloße Mitbringen solcher Geräte (im ausgeschalteten Zustand) untersagt werden kann, erscheint fraglich.

Weiterhin empfiehlt sich die Festlegung, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorgaben drohen. Dabei muss beachtet werden, dass zunächst Erziehungsmaßnahmen (auch pädagogische Maßnahmen oder erzieherische Einwirkungen genannt) in Betracht zu ziehen sind. Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW). Zu den Erziehungsmaßnahmen gehört die Ermahnung, aber auch die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht stören ( § 53 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz NRW). In der Hausordnung kann also problemlos vorgesehen werden, dass etwa ein Handy der betreffenden Schülerin oder dem Schüler durch eine Lehrkraft wegzunehmen ist, wenn es entgegen den Regelungen der Hausordnung verwendet wird.


Warnung! Spoiler! (Längerfristiges Einziehen von Geräten problematisch)

Da von den Schülerinnen und Schüler mitgebrachte Handys oder Aufnahme- beziehungsweise Abspielgeräte aber weiterhin in deren Eigentum beziehungsweise im Eigentum ihrer Erziehungsberechtigten stehen, dürfen diese nicht dauerhaft eingezogen werden, sondern sind zurückzugeben, sobald durch sie keine Störung mehr zu befürchten ist. Letzteres dürfte in der Regel bei den hier genannten Geräten zumindest mit Ablauf des Schultages der Fall sein. Entsprechendes sollte die Hausordnung vorsehen. Darüber hinausgehende pauschale Regelungen in der Hausordnung (etwa Einziehung für mehrere Wochen oder sogar bis zum Ende eines Schuljahrs) sind dagegen in der Regel wohl nur schwer mit dem stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) zu vereinbaren. Aus dem gleichen Grund erscheinen auch Regelungen in der Hausordnung problematisch, die von vornherein die Rückgabe von bestimmten formalen Anforderungen, wie einem schriftlichen Antrag, abhängig machen. Insoweit ist aber im Detail mangels ergangener Rechtsprechung noch vieles rechtlich ungeklärt.


Einfach gesagt: Es ist möglich nach der Gesetzeslage ein Handy einzuziehen, egal ob es in der Pause oder im Unterricht zu sehen ist, wenn es in der Schulordnung verboten ist. Die Dauer ist variabel und muss im Verhältnis zum Vergehen stehen. Wobei hier wieder ein Problem auftritt. Jeder findet etwas anderes als verhältnismäßig passend.

Ich fasse ganz kurz zusammen:
Handy wegnehmen im Unterricht- grundsätzlich ja, wenn dadurch Betrug bei Test´s oder Störungen im Unterricht stattfindet
Handy wegnehmen in Pausen - ja, wenn die Hausordnung ein Handyverbot vorsieht
Dauer der Einbehaltung des Handys richtet sich nach dem Verhältnis des Verstoßes oder, wenn in der Hausordnung eine Dauer angegeben ist, nach der vorgegebenen Zeit.

Nachposter: Ja sind sie, wie ich hier jetzt erklärt habe.


Bearbeitet von Der Graf1987 (15.12.2010, 21:29:20)