Antwort auf: DW2005
Hallo :)

viele haben gesagt, dass die Lehrer einem das Handy nicht abnehmen dürfen, könnt ihr eure Aussagen irgendwie stützen?

Wir haben an unserer Schule das selbe Problem. Dort gilt auch ein striktes Handyverbot. Über Verwandte habe ich mal erfahren, dass dir das Handy abgenommen werden darf, aber es nach der letzten Unterrichtsstunde wieder ausgehändigt werden muss.


Wäre eben toll, wenn hier mal Paragraphen o. ä. genannt werden würde.



Hättest du den Thread von Anfang an gelesen, wäre dir folgender Beitrag von mir nicht entgangen, in welchem ich genau das getan habe, was du gerade forderst. Nämlich die Aussagen mit Paragraphen belegt, ich zitiere ihn einfach nochmal...


Antwort auf: Watermelon
Da ich das ganze auch in einem Rechtsforum gefragt habe, habe ich nun ein paar interessante Auszügen aus dem Schulgesetz des Landes NRW von den Usern da bekommen, die ich einfach mal zitiere:

Zitat:
Der/Die Schulleiter/in entscheidet dann, wann – zwingend jedoch am gleichen Tag - der Gegenstand dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten zurückgegeben wird.

und
Zitat:
die zeitweise Wegnahme von Gegenständen (eine konkrete Störung des Unterrichts muss vorausgegangen sein; je nach Art der Störung kommt eine Wegnahme für die Unterrichtsstunde oder für einen Schultag in Betracht


Quelle: §53, 2g

Jetzt ist nur noch zu überlegen, ob eine "konkrete Störung des Unterrichts" gegeben ist, wenn ich in der Pause mal eben nen Wörtchen google oder eine SMS schreibe.

michael61s (recht.de):
Zitat:
Damit ist die Aufnahme des Handyverbotes in die Schulordnung nur ein pädagogisches Mittel, und hat rechtlich keinen Bestand, da den Lehrkräften zur Durchsetzung die rechtlichen Mittel fehlen.




Dies gilt für NRW. In Niedersachsen ist laut Gesetz als Ordnungsmaßnahme generell kein Einbehalten von Gegenständen vorgesehen sondern nur:

Zitat:
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
Überweisung in eine Parallelklasse,
Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform,
Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
Androhung der Verweisung von allen Schulen,
Verweisung von allen Schulen.


Quelle hierfür: http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg42.htm
Wichtig bleibt aber weiterhin der Zusatz "eine konkrete Störung des Unterrichts muss vorausgegangen sein", was beim Nutzen der Geräte in Pausen nicht zutrifft.
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... parce que le temps qui court change les plaisirs.