§ 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung


(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen sind insbesondere ausgeschlossen:


Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

Personen mit ansteckenden Krankheiten,

Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder bis 5 Jahre (einschließlich) können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens 6 Jahre alt sind; die Vorschriften des Absatzes (1) bleiben unberührt.


(3) Von der Beförderung können ferner ausgeschlossen werden:
Fahrgäste, welche die Verhaltensregeln gemäß § 3 außer Acht lassen,
Fahrgäste ohne gültige Fahrkarte, welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß § 8 und/ oder die Angabe von Personalien verweigern.

(4) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt im Einzelfall durch das Betriebspersonal.


§ 3 Verhalten der Fahrgäste


(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.


(2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht gestattet:

sich mit dem Fahrpersonal während der Fahrt zu unterhalten,

die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,

Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,

während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,

in den Verkehrsmitteln gemäß § 1 (1), soweit dort das Rauchen nicht zugelassen ist, sowie auf den Bahnsteigen in Tunnelstrecken zu rauchen,

in Verkehrsmitteln offene, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Esswaren (zum Beispiel Speiseeis, Pommes frites und so weiter) mitzunehmen, die zur Verunreinigung von Kleidungsstücken der Fahrgäste und der Wageneinrichtung führen können,

Fahrzeuge, Betriebsanlagen und -einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen,

Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte oder Musikinstrumente zu benutzen,

elektronische Geräte zu betreiben, die den Fahrbetrieb stören können, soweit dies durch das jeweilige Verkehrsunternehmen bekannt gemacht ist,

in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards, Inlineskates oder dergleichen zu fahren und

in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen zu betteln oder ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbes Schau- oder Darstellungen zu tätigen.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge, nicht zuletzt im Interesse der eigenen Sicherheit, nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Ein- oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Anlagen und Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder werden die Türen geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen sicheren Halt zu verschaffen.


(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt der Begleitperson gemäß § 2 (2).


(5) Fahrgäste können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn trotz Ermahnung die sich aus den Absätzen (1) bis (4) ergebenden Verhaltensregeln nicht beachtet werden.


(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die vom Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben. Weiter gehende Ansprüche bleiben unberührt.


(7) Bei missbräuchlicher Benutzung der Notbremse oder anderer Sicherheitseinrichtungen werden die in den für die Verkehrsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften hierfür festgesetzten Beträge eingezogen. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren sowie weiter gehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.


(8) Beschwerden sind außer in Fällen des § 5 (5), § 5 (6) und § 6 (1) nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, wird darum gebeten, diese unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarte an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten, das für den Betrieb zuständig ist. Beschwerden können auch mündlich vorgebracht werden. Auf Beschwerden erhält der Fahrgast so bald wie möglich eine Antwort. Auf Verlangen hat sich das Personal der Verkehrsunternehmen zu legitimieren und die für Beschwerden zuständige Stelle mitzuteilen.


Das steht bei uns drin (MVG-Mainz). & ich denke mal, vieles davon wird sich auch bei anderen finden lassen.