Hallo,

in der heutigen Zeit ist es leider überlich geworden Arbeitnehmer zu Kündigen! Ich selber komme aus einer Branche wo wir als Arbeitgeber uns leider von mitarbeiter Trennen müssen.

Ich selber habe gelernt wie Hinterhältig das heutzutage gemacht wird und möchte hier ein paar Hinweise hinschreiben die man als (gekündigter) arbeitnehmer auf jeden Fall beachten muss! Leider wird hier immer die unwissenheit der Gesellschaft ausgenutzt!

1. Verhaltensregeln

  • Auf keinen Fall sollte man beim 'Kündigungsgespräch' unüberlegt handeln. Aufgrund dessen, dass ich manchmal die Undankbare Aufgabe bekomme Mitarbeiter zu Kündigen bereiten wir und immer auf das Gespräch vor. Argumente usw. haben wir daher immer Parat.
    Mein Tipp: Ruhig zuhören und Notizen machen!
  • Wenn es keine Freistellung gibt, sollte man auf jeden Fall normal seine Arbeit zuende bringen. Gesetzlich gibt es eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Bis Ablauf der Frist sollte man auf jeden Fall pünktlich zur Arbeit erscheinen und Ordentlich ableisten
  • Wenn man gekündigt wird muss dies Schristlich geschehen. Viele Firmen verlangen eine Unterschrift der Kündigung. Diese muss man aber nicht geben. Keiner kann jemanden zu einer Unterschrift zwingen und generell Unterschreibt niemand sein Todesurteil...
  • Nach erhalt der Kündigung auf jeden Fall nach Inhaltlicher korrektheit Überprüfen


2. Mögliche Kündigungsgründe

Wenn man länger als 6 Monate in einem Betrieb tätig ist, muss der Arbeitgeber besondere Gründe nennen, die eine Kündigung rechtfertigen. Das können betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe sein.


Betriebsbedingte Kündigung

Die meisten Kündigungen sprechen Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen aus. Im Einzelnen wird oft eine schlechte Auftragslage genannt oder der Zwang, Kosten zu sparen. Als betrieblicher Grund gilt auch, wenn das Unternehmen ganze Produktzweige einstellt oder Arbeitsplätze ins Ausland verlagert. Grundsätzlich sind diese Gründe rechtens – vorausgesetzt, sie sind nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Gründe dürfen nicht nur kurzfristig bestehen. Betriebsbedingte Kündigungen sollen grundsätzlich die letzte Möglichkeit sein.


Verhaltensbedingte Kündigung

Auch das Verhalten des Arbeitnehmers kann ein Grund für eine Kündigung sein. Die Kündigung darf auch in diesem Fall nur das letzte mögliche Mittel sein. Ihr muss eine Abmahnung vorausgehen und dieser wiederum eine Ermahnung oder Verwarnung. Gründe für eine Kündigung können sein, dass der Mitarbeiter

  • häufig zu spät kommt
  • oft krankfeiert, vor allem vor und nach Wochenenden
  • den Betriebsfrieden stört
  • Kollegen, Kunden oder Lieferanten beleidigt
  • Arbeitsanweisungen nicht befolgt
  • Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz konsumiert
  • Betriebsgeheimnisse weitergibt
  • Firmeneigentum stiehlt
  • Telefon oder Internet unerlaubt privat nutzt



Fristlose Kündigung

Ist das Fehlverhalten des Mitarbeiters besonders schwer, muss der Arbeitgeber ihn nicht erst abmahnen und ihm auch nicht fristgerecht kündigen. Der Arbeitgeber kann dann außerordentlich – und damit fristlos – kündigen. Er muss dies innerhalb von zwei Wochen tun, nachdem er vom Fehlverhalten erfahren hat. Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:

  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Erschleichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um einer Nebentätigkeit nachzugehen
  • Wiederholte schwere Missachtung von Arbeitsschutzbestimmungen
  • Grobe Beleidigungen (hierbei ist allerdings der branchenübliche Ton zu beachten)
  • Annahme von Schmiergeldern
  • Sexuelle Belästigung von Kolleginnen und insbesondere anvertrauten Auszubildenden
  • Tätlichkeiten im Betrieb
  • Straftaten im Betrieb, wie etwa Diebstahl (auch von Gegenständen mit geringem Wert), Betrug oder Unterschlagung.
  • Gleichzeitige Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen


Personenbedingte Kündigung

Erfüllt ein Mitarbeiter die persönlichen Voraussetzungen für seine Stelle nicht mehr, kann ihm ein Arbeitgeber kündigen. Etwa wenn ein Berufspilot erblindet, einem Fahrer der Führerschein entzogen wird oder ein Bäckergeselle an einer Mehlallergie erkrankt. Der Arbeitgeber muss jedoch erst prüfen, ob er ihm eine andere Tätigkeit anbieten kann.


Krankheit schützt nicht

Eine lange Krankheit rechtfertigt eine Kündigung, wenn keine Aussicht auf baldige Besserung besteht. Einen Ausfall von bis zu zwei Jahren muss der Arbeitgeber aber hinnehmen und diese Zeit gegebenenfalls mit Aushilfen oder befristet Beschäftigten überbrücken. Auch häufige Kurzerkrankungen können ein Kündigungsgrund sein, wenn diese aller Voraussicht nach auch künftig auftreten und den Betriebsablauf empfindlich stören. Eine Kündigung wegen Alkohol- und Drogensucht kann der Mitarbeiter nur vermeiden, wenn er sich bemüht, mit Hilfe von Therapien von seiner Sucht loszukommen.


3. Kündigung in der Probezeit

Zu aller Verwunderung gibt es auch in der Probezeit eine Kündigungsfrist!
Diese sind (wenn man nicht gerade einen Tarifvertrag hat) 14 Tage! Das heißt wird man gekündigt greift diese Kündigung erst in 14 Tagen. (Wird man heute gekündigt zählt ab morgen der erste Tag)
Der einzigste Unterschied ist, dass der Arbeitgeber keine Gründe nennen muss!

4. Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bestimmt wird sie durch den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag oder das Gesetz. Die im Arbeitsvertrag genannte Frist darf nicht kürzer als die gesetzliche sein. Ist sie es doch, gilt automatisch die gesetzliche Regelung. Nur in Tarifverträgen können kürzere Fristen vereinbart werden als gesetzlich vorgesehen. So liegt die Frist in manchen Bereichen der Bauindustrie bei sieben Tagen. Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt in den ersten zwei Jahren des Betriebsverhältnisses vier Wochen – zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Ab dem 27. Geburtstag verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit schrittweise auf bis zu sieben Monate.


Ab wann läuft die Frist?

Die Uhr für die Kündigungsfrist beginnt zu ticken mit dem Ende des Tages, an dem Ihnen die Kündigung zugeht – der nächste Werktag zählt. Die Kündigung ist auch dann wirksam, wenn im Kündigungsschreiben das Datum für das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht extra genannt wird. Automatisch gilt das rechtlich zulässige Datum. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber ein zu frühes Datum angibt. Gibt er dagegen ein späteres Datum an, ist dieses verbindlich.


Gegenseitige Rechte und Pflichten

Während der Kündigungsfrist bestehen alle Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter. Wenn das Unternehmen den gekündigten Mitarbeiter nicht freistellt, muss dieser weiter arbeiten. Er kann aber angemessene Freizeit für die Stellensuche verlangen – nicht Urlaub. Dazu gehören Freistellungen für Vorstellungsgespräche oder den Gang zum Arbeitsamt. Sperrt der Arbeitgeber sich, darf der Arbeitnehmer nicht eigenmächtig wegbleiben. Notfalls muss er in einem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Der Arbeitgeber muss bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses den Lohn zahlen und Resturlaub gewähren. Reicht die restliche Zeit nicht hierfür, so muss der Arbeitgeber nicht genommene Urlaubstage auszahlen.


5. Nach der Kündigung

Nach der Kündigung ist der erste Weg immer zum Arbeitsamt um sich Arbeitslos zu melden. Danach ist der nächste Schritt das Arbeitsgericht sofern man mit der Kündigung nicht einverstanden ist (hat in der Probezeit allerdings wenig Sinn. Außer die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten)




Sollte ich was Vergessen haben gerne ergänzen zwinker


Gruß
Andi cool