Das sehen einige Leute aber entschieden anders. Grundlegend also gleich immer alles mit dem Hausrecht zu begründen, könnte irgendwann nach hinten los gehen. Dass wir jenseits der gewählten Plattform keinen rechtsfreien Raum haben, sollte jedem mündigen Menschen klar sein. Andernfalls ist das ohnehin ein Fall, um den sich andere Leute abseits des virtuellen Bereiches kümmern.

Zitat:
a) Schutzbereich und Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Als Grundrechte kommen im Rahmen eines Shitstorms die Kommunikationsgrundrechte der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und der Versammlungsfreiheit Art. 8 GG der Nutzer in Frage. Bei Beiträgen und Kommentaren der Nutzer handelt es sich um einen typischen Fall von Meinungsäußerungen. Dagegen ist es fraglich, ob Nutzer die auf einer Fanseite Meinungsfraktionen bilden, eine Versammlung im Sinne des GG darstellen. Voraussetzung wäre eine Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke einer gemeinsamen und nach außen hin erkennbaren Meinungsbetätigung.33 Dass eine Versammlung auch virtuell in einem "Chatroom oder der Videokonferenz über Webcam" stattfinden kann, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, stellte bereits das AG Frankfurt fest.


Quelle: RA Thomas Schwenke, Dipl.-FinWirt (FH), LL.M., Berlin



Ich möchte noch hierzu anfügen, weil Subsilver mir den entsprechenden Denkanstoß dazu gab:

Zitat:
2. Meinungsfreiheit und Zensur in sozialen Medien
Grundrechte binden nicht nur staatliche Gewalt, sondern bilden eine Grundordnung, die alle bindet; sie haben eine Ausstrahlungswirkung auf alle Bereiche und mithin auch auf das Privatrecht. Für soziale Netzwerke heißt das, dass sie die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer beachten müssen. Strafrechtlich relevante Inhalte sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Meinungsäußerungen, die nicht gegen das Strafrecht verstoßen, dürfen hingegen nicht ohne weiteres von Plattformen gelöscht werden. Solche Löschungen geschehen einerseits aufgrund von Verstößen gegen die Plattformregeln (sog. Community-Richtlinien). Andererseits kann es auch vorkommen, dass Inhalte übermäßig gelöscht werden (sog. Overblocking),auch wenn sie legal sind, um z. B. finanzielle Risiken bei Bußgeldandrohung bei möglichen Verstößen gegen das NetzDG zu vermeiden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach einer Kontrolle des Löschverhaltens und Einschränkens der Reichweite von Inhalten auf Plattformen sozialer Netzwerke. Dabei ist zu beachten, dass staatliche Vorgaben oder staatliche Überwachung der Lösch- und Sperraktivitäten von Anbietern sozialer Netzwerke nicht nur zu Überreaktionen führen, sondern interessengeleiteten Löschungen oder Reichweitenbegrenzungen legaler Inhalte Vorschub leisten können. Plattformbetreiber können somit gesetzlich induziert oder vorsätzlich gegen das Gebot der Meinungsfreiheit verstoßen. In vielen Ländern sind Medienintermediäre zur Löschung bestimmter Inhalte verpflichtet, was auf eine länderübergreifende Problematik schließen lässt.


Dass sich das auch auf andere Bereiche ausweiten lässt, ist dem aufmerksamen Leser sicher schon nach dem konsumieren dieser Information bewusst geworden, insofern sollten wir dann künftig wie in anderen Diskussionen bereits angemerkt mit dem Wort "Hausrecht" nicht mehr so inflationär umgehen, sondern uns darauf beschränken, dass es zum jeweiligen SV passt.

Quelle: Meinungsfreiheit in sozialen Medien - Deutscher Bundestag
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Honey, you should see me in a crown.