Das sehen einige Leute aber entschieden anders. Grundlegend also gleich immer alles mit dem Hausrecht zu begründen, könnte irgendwann nach hinten los gehen. Dass wir jenseits der gewählten Plattform
keinen rechtsfreien Raum haben, sollte jedem mündigen Menschen klar sein. Andernfalls ist das ohnehin ein Fall, um den sich andere Leute abseits des virtuellen Bereiches kümmern.
a) Schutzbereich und Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Als Grundrechte kommen im Rahmen eines Shitstorms die Kommunikationsgrundrechte der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und der Versammlungsfreiheit Art. 8 GG der Nutzer in Frage. Bei Beiträgen und Kommentaren der Nutzer handelt es sich um einen typischen Fall von Meinungsäußerungen. Dagegen ist es fraglich, ob Nutzer die auf einer Fanseite Meinungsfraktionen bilden, eine Versammlung im Sinne des GG darstellen. Voraussetzung wäre eine Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke einer gemeinsamen und nach außen hin erkennbaren Meinungsbetätigung.33 Dass eine Versammlung auch virtuell in einem "Chatroom oder der Videokonferenz über Webcam" stattfinden kann, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, stellte bereits das AG Frankfurt fest.
Quelle:
RA Thomas Schwenke, Dipl.-FinWirt (FH), LL.M., Berlin