Es gibt kein generelles Umtauschrecht, das ist nur eine Kulanz des Händlers. Außer beim Fernabsatz von Waren, dort gibt es die angesprochenen 14 Tage Widerrufsfrist. Die beginnt bei Vertragsabschluss, im Fernabsatz beim Erhalt der Ware, beim Erhalt des letzten Teils einer aufgeteilten Sendung oder beim Erhalt des ersten Teils einer wiederkehrenden Sendung (Abonnement, z.B. Zeitschriften) Sollte der Händler gar keine Widerrufsbelehrung geben, kann die Widerrufsfrist zu deinem Gunsten stark verlängert werden.

Bei Umtausch aus Kulanz kann der Händler dir auch ein gebrauchtes Gerät geben. Je nachdem was vereinbart wurde. (siehe auch AGB)

Bei einer Reklamation hast du als Kunde die Wahl ob nachgebessert oder umgetauscht werden soll. Der Händler kann deine Wahl nur dann ablehnen wenn es für ihn ein zu großer geschäftlicher Nachteil wäre, beispielsweise teure Reparatur eines 5-Euro-Artikels oder der 20000-Euro-Fernseher soll umgetauscht werden weil das Anschlusskabel etwas lose ist.

Antwort auf: GottesGott

-gesetzliche Gewährleistung meist 6 Monate ( Händler muss beweisen das Kunde Ware beschädigt hat)



Nein. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Die Beweislast wird nach 6 Monaten umgekehrt, danach muss der Kunde beweisen dass der Fehler schon vor dem Kauf bestanden hat. Allerdings kann die Gewährleistung auf 1 Jahr reduziert werden wenn der Händler gebrauchte Ware verkauft, bei Bausachen kann die Gewährleistung unter bestimmten Voraussetzungen sogar 30 Jahre betragen.


Antwort auf: 16Friend16

Und solche Lichthöfe sind auch kein Reklamationsgrund.


Warum sind sie das nicht? Und wenn sie das wirklich nicht sind, kannst du vielleicht dem Händler begründen warum du wiederrufen willst, einerseits kann er das so dem Hersteller melden, zum Anderen kann der Händler den Neukauf des gleichen Geräts auch versagen und dich von weiteren Bestellungen ausschließen, einfach weil er Mißbrauch befürchtet.


Bearbeitet von Der Benny Do (05.06.2017, 21:20:42)