Antwort auf: Sunnyboyy17
Hallöschen,

Folgenden Auszug habe ich aus der Quelle datentranfser24.de gefunden zum Thema:

Urteil: „Für einen Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen Arbeitslose ihre Kontoauszüge vorlegen. Die Daten seien erforderlich, um den Antrag zu prüfen und die Höhe der Leistung zu berechnen. Allerdings dürfen die Arbeitslosen besondere Ausgaben schwärzen. (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) Das gilt auch bei Folgeanträgen und ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Behörde Anlass für einen Missbrauchsverdacht hat. (Bundessozialgericht Kassel).


ALG II-Bezieher sind nicht verpflichtet, Kontoauszüge zurückliegender Monate vorzulegen und verletzen ihre Mitwirkungspflicht nicht dadurch, dass sie nur den aktuellen Kontostand mitteilen. Hessisches Landessozialgericht Trotzdem werden meisten die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt. Der Sinn darin ist unklar. Denn es kommt immer auf die Bedürftigkeit bei Antragstellung an. Und rückwirkend wird Hartz 4 nicht gezahlt.

Und die Einnahmen und Ausgaben vor der Antragstellung hat das Jobcenter nicht zu interessieren. Es geht immer nur um die momentane Situation. Das Gleiche gilt bei Weiterbewilligungsanträgen. Auch hier verlangt das Jobcenter oftmals erneut Kontoauszüge. Auch dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Grüße


Hallo,

deine Infos sind nicht ganz richtig

Die Aufforderung an den Arbeitsuchenden, Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden (BSG 19.9.2008, B 14 AS 45/07 R, BSGE 101, 260; BSG 19.2.2009, B 4 AS 10/08 R).

Nach BSG, Beschluss vom 15.07.2010 - B 14 AS 45/AS Band 45 Seite 10 B sind auch Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorzulegen.