In NRW kann man sich auf Folgendes berufen:
Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich aus § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Dieses Recht ist zeitlich nur durch die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ( § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern) begrenzt. Wenn die Aufbewahrungsfrist für Ihre Arbeiten noch nicht abgelaufen sind, können Sie das Einsichtsrecht gegenüber der Schule geltend machen.
Von daher verstehe ich das nicht so ganz, dass das mit irgendwelchen Stark-Rechten zusammenhängen soll. In NRW ist das schließlich auch kein Hindernis?
In Thüringen finde ich aber nur das hier:
§ 104
Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschrift seiner mündlichen Prüfung nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.