Antwort auf: RoteRoseGirly
Heyho,

Antwort auf: sarcasm
1. Laut §622 Abs. 3 BGB kann die Probezeit höchstens sechs Monate lang sein.

das bezieht sich auf ein normaler Arbeitsverhältnis. In einer Ausbildung beträgt die maximale Höchstdauer der Probezeit 4 Monate - siehe §20 BBiG.


Die Frage ist eher, welche Probezeit er meint - die max. 4monatige geht ab Ausbildungsbeginng. Die max. 6monatige gilt (falls im Arbeitsvertrag eine solche Klausel festgelegt ist), gilt diese ab Beginn des "normalen" Arbeiterstatus, es sei denn, der Arbeitgeber verzichtet auf die Probezeit, nachdem der Azubi ausgelernt hat.


Bearbeitet von ZaZipp (05.11.2013, 20:35:11)
_________________________
...und täglich grüßt das Murmeltier.