Antwort auf: Dirty Michel

Das ist so nicht ganz richtig Bundschuh, das mit der Vollmacht kann in Ausnahmefällen geschehen (z.b. wenn der Antragsteller bettlägerig ist, und nicht kommen kann)
Das ist aber kein Dauerzustand, wenn sie dich als Antragsteller sehen wollen, hast du zu erscheinen, es sei denn wie z.b. du bist bettlägerig und gibst einem anderen eine vorübergehende Vollmacht!

Aha. Und was ist die rechtliche Grundlage für diese Aussage? Das würde mich nun interessieren, da §13 SGB X derartige Einschränkungen nicht vorsieht. Ebenso finde ich in §40 SGB II (Anwendung von Verfahrensvorschriften) keinerlei Einschränkungen. Im Gegenteil, in §40 SGB II Abs.1 S.1 steht klipp und klar:
Antwort auf: §40 SGB II Abs.1 S.1
Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch.




Antwort auf: Dirty Michel

P.S: Was willste ihm den jetzt eine gebührenpflichtige Anmeldung bei irgendeiner Institution drandrehen, wenn er beim Amtsgericht, den Anwalt frei Haus bekommt?


1. Für die Rechtsberatung beim Anwalt wird in fast allen Fällen eine Schutzgebühr von 10 Euro fällig, auch mit Beratungsschein.

2. Ein Beratungsschein bringt dir - wie der Name sagt, nur Beratung, während für die knapp 5€ im Monat beim VdK auch Rechtsbeistand vor Gericht inbegriffen ist, ohne dass extra noch Prozesskostenhilfe beantragt werden muss (was auch die Steuerzahler*innen entlastet, aber das nur nebenbei)

3. Habe ich Alternativen für komplett kostenlose Rechtsberatung genannt

4. 60€ im Jahr für eine komplette sozialrechtliche Absicherung und unbegrenzte Rechtsberatung würde ich in jedem Fall den 10€ Schutzgebühr für ein Beratungsgespräch beim Anwalt vorziehen. So viel zahlt Dave ja schon für eine einzige Zugfahrkarte.




EDIT:
Antwort auf: Dirty Michel
Was heisst hier 2te-Klasse-Beratung? Wenn er mit dem Beratungsschein beim Anwalt auftaucht, und dieser Erfolgsaussichten sieht wird er im kompletten Verfahren vertreten!!-kostenlos-


Alter Falter, mir stehen die Haare zu Berge. Den Anwalt/die Anwältin, der/die dich kostenlos vor Gericht vertritt, möchte ich mal sehen. Es heißt BERATUNGShilfe. Diese findet außergerichtlich statt. Wenn du vor Gericht ziehen willst, werden natürlich Anwaltskosten fällig und du musst PROZESSKOSTENhilfe beantragen.
Wenn du mit einem Beratungsschein kommst und der Staat die Rechtsberatung zahlt, so kann der Anwalt/die Anwältin nur einen gesetzlich geregelten Mindestsatz abrechnen, was die Vertretung von "armen Schluckern" unattraktiv macht gegenüber der Beratung und Vertretung von solventen Kund*innen. Wer nur den Mindestsatz bekommt, ist oft nicht übermäßig engagiert. Daher verwendete ich den Begriff "Zweite-Klasse-Beratung" (in Bezug auf Beratung, die Selbstzahler*innen zuteil wird).
Aber ich gebe zu, dass die Bezeichnung unfair gewählt ist. In den meisten Fällen erfolgt die Beratung natürlich dennoch kompetent und umfassend.

Weiterhin schrieb ich, dass ich den Beitritt zum VdK denjenigen empfehle, die REGELMÄßIG mit Ämtern zu tun haben (wie Dave). Bevor ich bei jedem Problem einen Beratungsschein beantrage und 10€ Schutzgebühr zahle, verlasse ich mich lieber auf eine Komplett-Absicherung inklusive Gerichtsvertretung für knapp 5€ im Monat.
Aber ich diskutiere nun auch nicht weiter, da das sonst wahrscheinlich eine 2-Seiten-Diskussion wird, die dem Thread vollkommen die Übersichtlichkeit nimmt.


Bearbeitet von BundSchuh (25.10.2013, 21:19:05)