Die Dauer kann variieren, erfahrungsgemäß wird man für längstens 12 Monate in solch eine Maßnahme gesteckt (Meistens jedoch für 6 Monate, da in der Regel alle 6 Monate die Eingliederungsvereinbarung erneuert wird.
Man kann jedoch auch nach Beendigung in eine neue Maßnahme gesteckt werden, wodurch du im Prinzip auch länger einen "1-Euro-Job" machen kannst.
Laut Aussage der Bundesagentur soll diese Art der Beschäftigung aber kein Dauerzustand sein (worauf man sich auch berufen kann, wenn man dauerhaft in Arbeitsgelegenheiten feststeckt, die man als wenig sinnvoll für die Wiedereingliederung in den 1. Arbeitsmarkt erachtet)


Für die Art der Beschäftigung gelten die gleichen Regeln, die auch für die reguläre Arbeitsvermittlung gelten.
Der/die Kund*in muss " körperlich, geistig [und] seelisch" (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) in der Lage sein, die Arbeit auszuführen.
Wenn der/die Kund*in angibt, zu einer Arbeit körperlich nicht in der Lage zu sein, entscheidet im Zweifelsfall der medizinische Dienst/Amtsarzt darüber, ob und in welchem Rahmen eine Tätigkeit zumutbar ist.