Antwort auf: Dave20009
Sagt der Mitarbeiter zu mir: Ich kann Ihren Namen nirgends im System finden, tut mir leid und Anträge können eigentlich nicht per Post gestellt werden!


Da würde ich dem Mitarbeiter aber was husten.

Nach §20 Abs. 3 SGB X ist eine Behörde verpflichtet, Anträge anzunehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Wenn du in deinem Schreiben glaubhaft gemacht hast, dass "du wirklich du" bist, sollte dies auch für Anträge per Post gelten.

Nach §9 S. 1 SGB X sind Behörden sogar verpflichtet, formlose Anträge anzunehmen. Du musst nur IRGENDWIE einen Antrag stellen, wenn die Behörde zur Bearbeitung mehr Infos von dir braucht, ist sie verpflichtet, dir nach deiner Antragstellung entsprechende Unterlagen zukommen zu lassen, die du dann im Rahmen deiner Mitwirkungspflicht nach §60 SGB I ausfüllen musst.
Nach §61 SGB I können sie dich auch zum persönlichen Gespräch einladen, aber den Antrag müssen sie erst einmal annehmen.


Keine Gewähr, dass die Angaben so komplett zutreffen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass dies der Fall ist.