Antwort auf: TobiasHH14
Antwort auf: Jennyhamster
Selbst WENN ein Gericht später feststellt, eien Sanktion war nicht rechtmäßig, stehst du BIS zum Urteil ohne Geld da. So einfach ist das.

nö, die müssen dir deine leistungen bis zur klärung auszahlen und wenn du verlierst, zahlst du zurück.


Antwort auf: Jennyhamster
Leider nein. Natürlich kommt sowas in Einzelfällen auch so vor, das ist aber NICHT die Regel, im Gegenteil.


Mal zur Rechtlichen Klärung:
Im Regelfall stimmt es, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, das heißt, dass die Rechtsfolge des VA bis zur Klärung des Sachverhalts nicht eintritt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 86a Abs. 1 SGG.
Doch nun das Aber:
§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG besagt, dass die aufschiebende Wirkung unwirksam ist, sofern ein anderes Bundesgesetz dies so bestimmt. Damit kommen wir zu § 39 Nr. 1 SGB II, welcher besagt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, wenn per Verwaltungsakt die Minderung eines Auszahlungsanspruchs festgestellt wird.
ALG II wird demnach tatsächlich i.d.R. ab dem Zeitpunkt nicht weitergezahlt, ab dem der Sanktionsbescheid im Briefkasten liegt.