Antwort auf: Kev777
@Kaddi89:
Warnung! Spoiler!

LWG BaWü:
§ 7
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.

seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
3.

nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Absatz 2).

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

Okay, danke. Hatte nicht explizit nachgeguckt aber habe das angenommen, da ich im Oktober in ein anderes BL gezogen bin und dort im Mai wählen durfte. Aber das liegt auch außerhalb der drei Monate.

Nun denn, genug Offtopic.