Frage 1 und 2 sind im BGB geregelt. Bis zu deiner Volljährigkeit können Eltern generell entscheiden wo und wann du wohin darfst. Das gilt aber natürlich nur solange, wie deine Grundrechte (Recht auf körperliche Unversehrtheit, Menschenwürde) nicht eingeschränkt werden. Bei 2 Wochen Hausarrest sehe ich das aber generell nicht.
Vergleich dazu: § 1631 Abs. 2 BGB "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."


Noch krasser zur Frage 2. Du musst im Haushalt helfen. Du bist gesetzlich dazu verpflichtet laut § 1619 BGB: Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.


Zu Frage 3: Unmittelbaren Zwang kann dein Lehrer nicht ausüben. Er hat aber einen Fürsorgeauftrag für dich. Das heißt er kann dich, sofern er es begründen kann, solange damit nerven, bis du deine Jacke ausziehst. Wenn du dich weigerst kann er sich überlegen, wie er dich dazu bekommt. Zum Beispiel dass du aufstehen sollst und dich bewegen, dass dir warm wird...;) Aber sie dir direkt ausziehen kann er nicht.

Frage 4: Auch hier wieder. Der Lehrer hat einen Fürsorge- und Lehrauftrag. Er kann dich nicht körperlich dazu zwingen. Natürlich ist das eine nicht erbrachte Leistung und wird mit 0 Punkten bewertet.

Und Frage 5: Jugendschutzgesetz bezieht sich nicht nur auf Gaststätten etc. sondern meineserachtens auch auf die Öffentlichkeit. Das heißt die Regeln gelten auch für Parks, Plätze, etc. Auf Privatgrundstücken ist auch das wieder was anderes.

Entschuldige, wenn das nicht die Antworten sind, die du hören willst ^^'


Bearbeitet von Data (10.03.2010, 21:02:04)