Jugendschutzgesetz sagt: Siehe hier

Zitat:
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,


Weiter also:


Zitat:
§ 11 Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur
gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor
ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme
handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit
Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind,
auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten
Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art
der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme.
Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die
Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke
werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr
vorgeführt werden.


Manuel.