Antwort auf: unnaboy1991
Zu den rechtlichen Einzelheiten kann ich nichts grossartig sagen, da mir dort schlicht und ergreifen das nötige Wissen fehlt, die oben angeführten Paragraphen, soweit ich es richtig verstanden habe, sagen im Groben aus, das Täter, denen die Einsicht Unrecht zu tun fehlt, keine Schuld trifft.

Das ist § 17. Der betrifft die Schuld. Das heißt: jemand weiß, was er tut, weiß aber nicht, daß es verboten ist.

Zitat:
§16 sagt meinem Verständnis nach aus, das ein Täter, der annimmt, etwas zu tun was etwas weniger Schlimmes ist, als es eigentlich ist, nach dem weniger Schlimmen bestraft wird, ergo eine mildere Strafe erhält

Das ist der Täter, der nicht weiß, daß er gerade eine Straftat begeht. Beispiel: du schießt im Wald auf was, das sich bewegt, weil du denkst, es ist ein Tier. Ist aber ein Mensch. Totschlag? Nein, du hast dich darüber geirrt, daß da ein Mensch war (du nahmst an, es sei keiner). Folge: kein Vorsatz. Kommt also nur noch Fahrlässigkeit in Betracht.

Und das heißt: Unwissenheit schützt in unserem Rechtssystem dann doch des öfteren vor Strafe. Bei allen Vorsatztaten zum Beispiel.

Zitat:
Diese Regelung finde ich einleuchtend, allerdings glaube ich nicht, das sie an dieser Stelle greift.

Man geht typischerweise davon aus, daß Leute wissen, daß man gar nicht töten darf, ja, aber das sieht Herr Hassemer ja gerade anders. Wenn man also nun davon ausgeht, eine solche Person wisse das nicht...
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