Zu den rechtlichen Einzelheiten kann ich nichts grossartig sagen, da mir dort schlicht und ergreifen das nötige Wissen fehlt, die oben angeführten Paragraphen, soweit ich es richtig verstanden habe, sagen im Groben aus, das Täter, denen die Einsicht Unrecht zu tun fehlt, keine Schuld trifft.
Dies gilt aber auch nur, wenn dieser Irrtum nicht vermeidbar ist.(§17)
§16 sagt meinem Verständnis nach aus, das ein Täter, der annimmt, etwas zu tun was etwas weniger Schlimmes ist, als es eigentlich ist, nach dem weniger Schlimmen bestraft wird, ergo eine mildere Strafe erhält


Diese Regelung finde ich einleuchtend, allerdings glaube ich nicht, das sie an dieser Stelle greift.
Ein Moslem hat auch nach der Scharija nicht das Recht, seine Schwester zu töten, in keinem Falle.
Ausserdem reden wir hier von Fällen, die in Deutschland stattfinden und von Tätern mit deutscher Staatsbürgerschaft, sonst würde das Ganze wohl nicht hier verhandelt.
Mit dieser Staatsbürgerschaft erkennt man geltendes Recht an.

Ganz davon abgesehen, das in den meisten Fällen keinesfalls Unwissenheit herrscht
Deswegen muss ja auch immer der jüngste Bruder die Schwester töten.

Ausserdem, da kennt Holger sich wohl besser aus, aber so wie ich §211 STGB entnehme, gibt es bei Mord keinen Bemessungspielraum für die Richter?!?
Zitat:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,einen Menschen tötet.


Daher müssen den Tätern wohl niedrige Beweggründe nachgewiesen werden, bzw. es gibt eine Verurteilung wegen Totschlags, die gleich mal wesentlich niedriger ausfallen kann, nämlich zwischen 5 und 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Ich verstehe beide Positionen, aber halte geltendes Recht nach meinem natürliche laienhaften Bild für gut.
Es gibt ausreichend Möglichkeiten, bei entsprechenden Umständen Milde walten zu lassen, nämlich durch die oben angesprochenen §16,17 StGB sowie dadurch, das keine niedrigen Beweggründe erkannt werden und dadurch eine Verurteilung nach § 212 StGB möglich ist.

Auf der anderen Seite gibt es diese Möglichkeiten eben schon und es muss wirklich nicht milder sein, da ich den Eindruck habe, das im internationalen Vergleich deutsches Recht nicht wirklich hart ist, vom religösen Recht der Scharija mal gar nicht zu sprechen.


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Eric