Ich muss mich korigieren zu meinen vorherigen Beitrag.
Solange die Sexuellen Handlungen im beiderseitigen Einvernehmen stattfinden ist die Angelegeheit sraflos.
Er würde sich nur dan Strafbar machen wenn , Auszug aus dem StGB § 182 II Nr. 1 wenn er unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an [der unter 16-jährigen] vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
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Begegne dem , was auf dich zukommt , nicht mit Angst, sondern mit Hoffnung.
Franz von Sales