Die Frage nach dem eigenen Willen oder nicht ist eher philosophischer Natur als juristisch. Das Rechtssystem geht von gewollter oder im Affekt gehandelte Aktionen aus und bewertet diese entsprechend. Der Passus der Unzurechnungsfähigkeit wird ebenso benutzt um Menschen zu beurteilen deren geistigen Vermögen zu dem Zeitpunkt entweder ad hoc oder chronisch als nicht rational "handlungsfähig" angesehen werden.
Schuldig sind diese Menschen trotzdem nur die Aburteilung fällt anders aus, eine Berufung aber auf einen "Hormonüberschuss" der womöglich noch von dritten zugeführt worden ist, ist bei einem Sexualtäter ungültig. Genauso wie dies bei anderen Vergehen der Fall ist, da das Rechtssystem den erwachsenden Menschen als rationales/vernunftbegabtes Wesen ansieht, das dies nicht immer der faktische Fall sein muss ist richtig, jedoch muss ein Rechtssystem von diesem grundsätzlichen Standpunkt ausgehen da es sonst schnell obsolet wäre und eine Rechtssprechung unmöglich macht da der Spielraum dann von den möglichen tätern gewaltig wäre.
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