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Datenspeicherung von gelöschten Nicks? - #2917740 - 22.09.2018, 19:56:12
Chronologisches Chaos
Forumuser

Registriert: 10.09.2018
Beiträge: 6
Hallo,

da mir weder der Datenabfrage-Nick, noch der Datenschutzbeauftragte (via Mail) antwortet
& auch die Admins (sofern sie antworten), keine Antwort parat haben, eröffne ich mal einen neuen Beitrag,
um vielleicht endlich eine Antwort auf meine Frage zu bekommen.

Speichert Knuddels auch die Daten von gelöschten Nicks über die Löschung hinaus?
Verify-Fotos, Handynummer, Personalausweisnummer, etc?
Wenn ja - an wen kann ich mich melden, damit es zuverlässig & mit Bestätigung gelöscht wird?


Grüße, Chaos.

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: Chronologisches Chaos] - #2917741 - 22.09.2018, 20:01:33
8Andi8
​» Terrassenschwein.

Registriert: 29.10.2008
Beiträge: 5.720
Ort: Welt, Europa, Deutschland, NRW...
Hallo,

hier im Forum kann dir allerdings auch keiner (der normalen Forumsnutzer) diese Frage beantworten. Schreib' doch einfach eine E-Mail an community@knuddels.de und beachte dabei, dass die Beantwortung in der Regel auch etwas dauern kann.

# Andi.
_________________________
Wenn ich wollen würde, dass du weißt was ich denke, würde ich reden.

(Zitat: Al Bundy)

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: Chronologisches Chaos] - #2917743 - 22.09.2018, 20:16:06
Chronologisches Chaos
Forumuser

Registriert: 10.09.2018
Beiträge: 6
Jab, aber hier ist die Chance größer, dass mal einer der Sysadmins oder jemand andres,
der sich auskennt, mein Anliegen ließt, damit ich nicht FÜR IMMER auf eine Antwort warten muss.
Ich warte mittlerweile seit Wochen auf Antwort.

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: Chronologisches Chaos] - #2917751 - 22.09.2018, 22:17:14
Bizarrus
Nicht registriert


Sende doch am besten ein FAX an Knuddels, mit Sendebestätigung: 0711-9139-8825
Andernfalls postalisch an den Datenschutzbeauftragten, sofern dieser nicht über der E-Mail c.hemmer@knuddels.de antwortet:

Christian Hemmer
Goldbergstraße 84
45894 Gelsenkirchen

Die Daten findest du auch auf der Datenschutzseite oder im Impressum von Knuddels:
https://www.knuddels.de/legal/legal-index.html
https://www.knuddels.de/legal/privacy-policy.html

Wenn du Auskünfte über deine Daten erhalten willst, muss der Betreiber sicherstellen, dass diese in einer festgesetzten Frist antworten; Dies ist auch durch die DSGVO so geregelt.

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: ] - #2917782 - 23.09.2018, 15:21:03
Chronologisches Chaos
Forumuser

Registriert: 10.09.2018
Beiträge: 6

Danke dir.
Also die Mail an den Datenschutzbeauftragten ist letzten Montag rausgegangen.
Davor schon 2 Mails - teilweise vor Wochen, an den Nickname.
Von niemandem Antwort. Nichtmal ne Bestätigung, das die Nachricht(en) ankam(en).
Jab, nach dem Leak haben die Geschäftsführer mit Sicherheit viel zu tun - aber umso mehr sollten
sie dann doch zeigen, dass sie den Datenschutz (jetzt) ernst nehmen.

N' Fax. xD Gibt es das in normalen Haushalten noch?

Antwort auf: Bizarrus


Wenn du Auskünfte über deine Daten erhalten willst, muss der Betreiber sicherstellen, dass diese in einer festgesetzten Frist antworten; Dies ist auch durch die DSGVO so geregelt.


Weißt du zufällig, wie lange die festgelegte Frist (für Knuddels) ist?
& muss die Antwort auch die Informationen beinhalten, die ich erfrage? Oder ist's mit einer 'Sorry, wir senden dir das irgendwann zu'-Mail auch getan?
Hab mich zwar schon die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) quergelesen, aber keine Fristen gesehen.

Grüße, Chaos.

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: Chronologisches Chaos] - #2917788 - 23.09.2018, 16:45:55
Bizarrus
Nicht registriert


Das steht doch auf sämtlichen Informationsseiten:
Zitat:
Auskunftserteilungen müssen gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats; nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Monatsfrist überschritten werden, worüber die betroffene Person zu informieren ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Verantwortliche muss (vorbereitend) geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, damit die betroffene Person eine beantragte Auskunft zeitnah und in verständlicher Form erhalten kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 2 DS-GVO).


Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1163-Kurzpapier-Nr.-6-Auskunftsrecht-der-betroffenen-Person,-Art.-15-DS-GVO.html

Gehe hier am besten von "Zeitnahe" aus. Wenn bspw. Feiertage oder Wochenenden dazwischen liegen, ist es ja logisch, dass es einige Tage dauern kann. Wer vernünftig mit dem ganzen umgeht, beantwortet eine Auskunftsanfrage mit einer Bestätigung, dass diese erhalten wurde.

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: ] - #2917872 - 24.09.2018, 12:07:35
Kolloid

Registriert: 08.04.2003
Beiträge: 7.290
Ort: Rheinland
Hallo Chronologisches Chaos,

über den Nick Datenabfrage wird nicht kommuniziert, sondern ausschließlich die angefragten Daten als /m und innerhalb der zulässigen Frist zurück gesendet.
Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, bitte an community@knuddels.de wenden. E-Mails an den Datenschutzbeauftragten werden natürlich ebenfalls beantwortet, allerdings selten ein über den anderen Tag, sondern meist mit etwas Verzögerung.

Wie auch bei den letzten beiden Forumsmeldungen, dass es keine Antwort von dem Nick Datenabfrage gab: dein Nick ist nicht im Nachrichtenverlauf zu finden und wir müssend davon ausgehen, dass es keine Anfrage (von diesem Nick) gab. Sofern du einen anderen, als den hier im Forum genannten Nick genutzt hast, so schick doch bitte noch mal eine Nachricht und bezieh dich in der Nachricht auch hier auf den Thread, dass es zugeordnet werden kann.


Bearbeitet von Kolloid (24.09.2018, 12:09:08)
_________________________
vor allem: immer Mensch bleiben ;)

Team bedeutet nicht: Toll ein anderer machts...

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: Kolloid] - #2918045 - 26.09.2018, 15:13:46
Chronologisches Chaos
Forumuser

Registriert: 10.09.2018
Beiträge: 6


Ich warte seit letzter Woche Montag auf Antwort. 10 Tage.


& Nein, die Anfragen liefen über diesen Nick hier & beide Male hat James mit typischen Sätzen das Absenden bestätigt.
Schicke gleich nochmal eine Nachricht.


Bearbeitet von Chronologisches Chaos (26.09.2018, 15:14:22)

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: Chronologisches Chaos] - #2918052 - 26.09.2018, 15:24:05
ant
​antman

Registriert: 09.09.2006
Beiträge: 2.059
Schicke gleich nochmal eine Nachricht.


Es geht nicht schneller, nur weil du immer und immer wieder eine neue Nachricht schreibst ;-) 10 Tage ist gar nichts, im Vergleich was du auf anderen Seiten warten musst. Ich warte bsp. auf zwei anderen Seiten schon über 30 Tage :-D Du bist nicht der einzige, der irgendwelche Informationen möchte .. also chill und warte doch einfach.
_________________________
Wer mischt - der fischt

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: ant] - #2918054 - 26.09.2018, 15:33:55
Maik1993
​Yo!

Registriert: 02.07.2005
Beiträge: 2.183
Ort: Magdeburg
Naja es geht sicherlich auch darum, dass behauptet wurde, dass sie überhaupt nichts hingeschickt hat, obwohl es nun wohl 3 mal der Fall war.

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: Maik1993] - #2918117 - 26.09.2018, 22:49:37
Sunnyboyy17
Nicht registriert


Wenn jetzt aber schon 10 Tage sind dann verstehe ich die Reihenfolge der Abarbeitung nicht.
Ich habe am 24.09 um 12:22 eine Anfrage abgegeben und am 24.09 um 15:32 eine Antwort bekommen.

LG

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: ] - #2918131 - 27.09.2018, 10:39:25
Kolloid

Registriert: 08.04.2003
Beiträge: 7.290
Ort: Rheinland
Hallo Chronologisches Chaos,

die Frist zum Beantworten einer Datenabfrage beträgt einen Monat. Theoretisch ist es ok, wenn wir uns 1-2x im Monat um die Anfragen kümmern. So lange muss man an sich aber nicht bei uns warten, ein paar Tage jedoch schon, weil sie gesammelt und nicht täglich bearbeitet werden.

"Du wartest seit 10 Tagen auf eine Auskunft."
Ich habe bei meiner Antwort am 24.09. geschrieben, dass es keine Anfrage vom Nick "Chronologisches Chaos" (bis vor 3 Tagen per /m an den Nick Datenabfrage) gab und du deshalb prüfen sollst, mit welchem Nick du geschrieben hast und andernfalls bitte eine (neue?) Anfrage stellen möchtest. D.h. nachvollziehbar warten kannst du bisher maximal 3 Tage, sofern seit Montag eine Anfrage gestellt wurde.

Da hier nun von 3 Anfragen die Rede war kurz zur Erklärung:
es gab an anderer Stelle im Forum zwei weitere Personen, die meinten sie haben keine Antwort erhalten. Es handelte sich nicht um 3 Anfragen von Chronologisches Chaos. Bei den beiden anderen gab es ebenfalls keinen Nachrichteneingang vom im Forum genutzten Nick, was ich ihnen auch mitteilte und um Nennung des betreffenden Nicknamen bat. In beiden Fällen konnte mir der Nick nicht genannt werden, weshalb ich dazu auffordern muss die Anfrage (nochmal?) bewusst zu stellen.



Edit:
Zitat:
Es geht nicht schneller, nur weil du immer und immer wieder eine neue Nachricht schreibst

Wenn wir genau darum bitten, weil es im Eingang keine solche Nachricht gab, dann bitte noch mal senden. ;-) Vielleicht ging es ja auch an einen anderen Nick. Im Messenger sollte man es nachvollziehen können, in unserem ist nichts zu finden. Wenn da eine Nachricht vom letzten Montag zu sehen ist, würde ich mich über einen Screenshot freuen, der mir per /m (Augenblick) gesendet werden kann. Wenn solch wichtigen Nachrichten verschwinden wäre das ein Bug, dem wir nachgehen.


Bearbeitet von Kolloid (27.09.2018, 10:45:02)
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Team bedeutet nicht: Toll ein anderer machts...

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Re: Datenspeicherung von gelöschten Nicks? [Re: Kolloid] - #2919641 - 11.10.2018, 20:20:43
Sunnyboyy17
Nicht registriert


Hey,

abschließend wollte ich noch mal los werden, wenn man sich damit befasst ist die DSGVO ist ganz einfach zu verstehen.

1) Die Frist zur Auskunftserteilung ist in Art.12 Abs. 3 DSGVO geregelt. Folgendes regelt der Absatz genau:

Wenn eine betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch macht, sind ihr die zu erteilenden Informationen gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Diese Frist kann in komplexen Fällen um zwei Monate verlängert werden. Über Fristverlängerungen ist die betroffene Person unter Angabe der für die Verzögerung verantwortlichen Gründe innerhalb eines Monats nach Eingang ihres Antrags zu informieren.
*Dies teilte Kolloid auch schon so mit.

2) Ebenso ist auch geregelt wie man an so eine Auskunft ran kommt. Dies regelt der Art. 12 Abs. 1 DSGVO.
Nach Art. 12 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung können die Informationen schriftlich, auf elektronischem Wege oder, auf Verlangen der betroffenen Person, mündlich erteilt werden. Erfolgt die Auskunftserteilung mündlich, muss die Identität der betroffenen Person jedoch in anderer Form nachgewiesen werden. Wenn die betroffene Person den Antrag auf Auskunftserteilung elektronisch stellt, sind die zur Verfügung zu stellenden Informationen gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen (z.B. als PDF).
*Diese Möglichkeit gibt Knuddels ebenfalls. Du kannst deine Anfrage an den Nick Datenabfrage stellen.
Oder auch per e-Mail an community@knuddels.de. Sogar ganz unschön du würdest sie besuchen fahren. Egal welchen Weg du nimmst solange du Abs. 1 befolgst, muss man dir Auskunft geben.

3) Sollte irgendwer Fragen ob so eine Auskunft Geld kostet, selbst das ist geregelt. Art. 12 Abs. 5 DSGVO
Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO hat der Verantwortliche diese Informationen grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Aber Vorsicht! > Verlangt die betroffene Person über die kostenlos zur Verfügung gestellte Kopie hinaus weitere Kopien, kann der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Außerdem kann der Verantwortliche im Falle unbegründeter oder exzessiver Anträge durch eine betroffene Person gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder eine Auskunftserteilung verweigern. Allerdings hat der Verantwortliche auch den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Antrag ausnahmsweise als unbegründet eingestuft wird. Nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO ist die betroffene Person über die Gründe der verweigerten Auskunftserteilung zu informieren.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verantwortliche der betroffenen Person nach einmaliger Auskunftserteilung keine weiteren kostenlosen Auskünfte mehr zu erteilen braucht. In Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es, dass betroffene Personen ihr Recht auf Auskunftserteilung in angemessenen Abständen wahrnehmen können sollten.


4) Was muss herausgegeben werden ? Regelt Art 15. Abs 1 DSGVO
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, haben die betroffenen Personen ein Recht auf Auskunft über diese Daten und darüber hinausgehende Informationen zu deren Verarbeitung.

Das Auskunftsrecht untergliedert sich demnach in zwei Stufen. Zunächst können betroffene Personen von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob überhaupt personenbezogene Daten von ihnen verarbeitet werden. Werden keine personenbezogenen Daten eines Antragstellers verarbeitet, ist der Antragsteller darüber zu informieren. Werden personenbezogene Daten eines Antragstellers verarbeitet, hat dieser grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Zusätzlich hat der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch die folgenden Informationen bereitzustellen:

Verarbeitungszwecke
Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig erhalten werden
geplante Speicherdauer falls möglich, andernfalls die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer
Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung
Beschwerderecht für die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde
Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren


Ich hoffe somit einige Verwirrungen aufgehoben zu haben.
LG




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