Hallo ihr Lieben,
zur Information über eure Rechte haben wir uns entschlossen, diesen doch recht interessanten Artikel anzupinnen.
Wir hoffen, dass er euch evtl. wichtige Fragen beantworten und euch somit weiterhelfen kann.



RECHTSGRUNDLAGEN
Für die Grundrechte der Kinder gibt es seit 1989 ein weltweites Grundgesetz: Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes.
Die Rechte und Pflichten der Eltern sind grundsätzlich im bürgerlichen Gesetzbuch [BGB] beschrieben: Sie haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes [Personensorge] und das Vermögen des Kindes [Vermögenssorge].

Recht auf gewaltfreie Erziehung: Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig [§ 1631 Abs. 2 BGB]. Danach ist jede Ohrfeife Körperverletzung, jeder Stubenarrest eine zu bestrafende Freiheitsberaubung. Schon das Anbrüllen des Kindes gilt als Gewaltanwendung.

Anspruch auf Intimsphäre: Kinder haben einen Anspruch auf Wahrung ihrer Intimsphäre. So können sie die Badezimmertür hinter sich absperren, wenn sie duschen oder sich umkleiden. Haben die Eltern allerdings den Verdacht, dass ihre Kinder Drogen oder Medikamente konsumieren, krank oder verletzt sind oder eine Straftat begangen haben, müssen sie sich Zugang zu dem abgeschlossenen Zimmer verschaffen.

Briefgeheimnis: Grundsätzlich macht sich strafbar, wer unbefugt einen geschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, das nicht an ihn gerichtet ist, öffnet oder sich über den Inhalt Kenntnis verschafft. Ausnahmen gelten auch hier: Haben die Eltern den Verdacht, dass das Kind in Gefahr ist, müssen die Eltern die Post des Kinder öffnen und auch sonst mehr als üblich kontrollieren, um es vor Schlimmerem zu bewahren.

Taschengeld: Kinder haben zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Taschengeld, aber das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit [§ 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz]. Der Umgang mit Geld zählt dazu. Kinder, die kein Taschengeld bekommen, können sich an das Jugendamt wenden, Abteilung Erziehungsberatung. Das Jugendamt hat dann die Aufgabe, sich mit den Eltern über das Taschengeld zu unterhalten. Bekommt das Kind regelmäßig Taschengeld, so kann es darüber frei verfügen. [§ 110 BGB].


GEWALT GEGEN KINDER
Sexueller Missbrauch:
In Paragraf 176 des Strafgesetzbuches [StGB] ist sowohl die aktive Vornahme sexueller Handlungen an dem kindlichen Opfer durch den Täter selbst oder mit dessen Zustimmung durch Dritte erfasst, als auch diejenigen Konstellationen, in denen der Täter passiv sexuelle Handlungen an sich oder an dritten Personen durch das Kind vornehmen lässt. Auch wird mit Strafe bedroht, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen oder auf ein Kind dadurch einwirkt, dass ihm pornografische Inhalte zugänglich gemacht werden. Der Strafrahmen bewegt sich in Fällen dieser Art zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Gewaltschutzgesetz: Wird häusliche Gewalt durch einen Elternteil oder durch einen Dritten ausgeübt und sind weitere Vorfälle zu befürchten, so kann die verletzte oder bedrohte Person einen Antrag beim Familiengericht auf notwenige Schutzmaßnahmen stellen. Durch dieses am 1.1.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz wird der Täter aus der Wohnung und dem zu bestimmenden Umkreis verwiesen. Das Opfer kann mit dem Kind in der bisher vertrauten Umgebung bleiben.

Pflichtverletzung durch die Eltern: Bei Pflichtverletzungen, die eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten [etwa bei Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch], und die von den Eltern aus eigener Initiative oder mit Hilfe Dritter nicht abgewendet werden können, hat das Jugendamt eine Hilfe zur Erziehung anzubieten [§§ 27 ff. Sozialgesetzbuch VIII].

Familiengericht: Sind die Eltern nicht bereit, eine entsprechende Hilfe zur Erziehung anzunehmen, hat das Jugendamt gemä § 50 Absatz 3 SGB VIII das Familiengericht anzurufen. Dieses muss dann entscheiden, ob zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erforderlich ist. Das Familiengericht kann Ermahnungen, Verwarnungen, Weisungen oder Auflagenzur Wahrnehmung der elterlichen Sorge verfügen oder das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen oder auf einen Vormund oder Pfleger übertragen.

Trennung von den Eltern: Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausweichen [§ 1666a BGB].


ANSPRECHPARTNER
Notlagen:
Kinder und Jugendliche in aktuellen Not- oder Konfliktlagen können sich an den Kindernotdienst wenden unter Tel. 61 00 61 oder im Internet www.kindernotdienst.de.

Anwalt des Kindes: Informationen und Hilfe vor Gericht bietet der Verband Antwalt des Kindes, Pappelallee 44, 14469 Potsdam, Tel. 0331/7400 721, www.v-a-k.de.

Kinderrechte: Die Kinderverbände "Deutsches Kinderhilfswerk", "Deutscher Kinderschutzbund", "terre des hommes" und "Unicef" haben sich zu einem Aktionsbündnis für Kinderrechte zusammengeschlossen.
www.kinderpolitik.de


Liebe Grüße,
eure [color:"green"]Moderatoren[img]http://forum.knuddels.de/images/Mod.gif[/img][/color]
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Fairy tales don't come true. Reality is much stormier. Much murkier. Much scarier.
Reality is so much more interesting than living happily ever after.