Hier zeig ich euch mal meinen Beruf zwinker


Die Ausbildung zum Rettungshelfer und Rettungssanitäter beruht auf der Grundlage des vom Bund/Länderausschuss "Rettungswesen" beschlossen, 520 Stunden umfassenden Mindestprogramms für die Ausbildung zum Rettungssanitäter .

Einsteigerinfos was mann braucht ,wie lange die Ausbildung dauert


Zielgruppe

• Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter im Rettungsdienst

• Zivildienstleistende, die im Rettungsdienst eingesetzt werden

• Medizinstudenten

• Alle am Rettungsdienst interessierten Damen und Herren



Voraussetzungen zur Teilnahme

• Vollendung des 18. Lebensjahres

• Abgeschlossene Hauptschul- oder Berufsausbildung

• polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)

• ärztlicher Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur

Ausübung der Tätigkeiten in der Notfallrettung bzw. im

Krankentransport.

• Abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung (max. 2 Jahre alt)



Inhalt

Entsprechend dem Lernzielkatalog des Bund-Länder-Ausschusses-Rettungswesen vom 20.September 1977.

• Anatomie und Physiologie des Menschen

• Störung vitaler Funktionen

• Spezielle Notfallmedizin

• Qualitätsmanagement im Krankentransport und im Rettungsdienst

• Praktische Übungen



Ihr Nutzen

Nach der Ausbildung können Sie entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Landesrettungsdienstgesetze auf den verschiedenen Rettungsmitteln eingesetzt werden. Die Arbeitsfelder eines Rettungssanitäters bieten für angehende hauptberufliche Rettungsassistenten bzw. Ärzte wichtige praktische Erfahrungswerte.



Dauer

Rettungshelfer:

• 160 Stunden theoretische Ausbildung incl. Prüfung (FLRD)

• 80 Stunden klinische Ausbildung

• 80 Stunden Ausbildung in der Rettungswache

Rettungssanitäter:

zusätzlich zum Rettungshelfer:

• 80 Stunden klinische Ausbildung

• 80 Stunden Ausbildung in der Rettungswache

• 40 Stunden Abschlusslehrgang mit Prüfung (ALRS)

kleiner Einblick ins tätigkeitsfeld eines Rettungssani

Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und
sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und
BGBl. I – Ausgegeben am 18. Jänner 2002 – Nr. 30 143
während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung
liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung,
2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang
mit einem Transport,
3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht.
Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.





Dies ist wie gesagt nur ein minimaler einblick in mein Berufsfeld kopfstand

liebe grüsse d engeles kaefersche